Millionen Bundesbürger, welche sich bei der Alterssicherung nicht ausschließlich auf die gesetzliche Rente verlassen wollen, sorgen bereits heute für den Ruhestand vor. Dabei findet man, neben der Riester-Rente, der Rürup-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge sowie die klassische Form der privaten Rentenversicherung vor. Doch das Leben läuft nicht unbedingt immer gradlinig ab, sondern auch manchmal finden auch unvorhersehbare Ereignisse statt.
Mit dem VERMÖGENS- UND EINKOMMENSPLAN der AachenMünchener Lebensversicherung AG können Sie schon heute fürs Rentenalter privat vorsorgen und haben dennoch die Flexibilität um auf Unwegbarkeiten des täglichen Lebens zu reagieren.
Fragen und Antworten zum VERMÖGENS- & EINKOMMENSPLAN:
Was ist eigentlich der VERMÖGENS- & EINKOMMENSPLAN?
Der VERMÖGENS- & EINKOMMENSPLAN ist eine Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag. Ab Vertragsabschluss und Einzahlung eines Einmalbeitrags ab 2.500 Euro können Sie jederzeit (mit Frist von einem Monat zum nächsten Monatsersten) ein Einkommen aus dieser Anlage beziehen, indem Sie die Zahlung einer Rente oder eine Kapitalentnahme beantragen.
Kann man jederzeit noch weiteres Kapital in den VERMÖGENS- & EINKOMMENSPLAN einzahlen?
Ja, das können Sie. Durch zusätzliche Einzahlungen (Sonderzahlungen) kann das Gesamtguthaben erhöht werden. Das zusätzliche Guthaben wird
- zur späteren Verwendung angelegt oder
- zur direkten Erhöhung bereits laufender Renten verwendet.
Ab Alter 89 Jahren beginnt jedoch automatisch eine endgültige, lebenslange Verrentung des dann noch vorhandenen Guthabens. Ab diesem Zeitpunkt sind keine Veränderungen (Entnahmen, Sonderzahlungen etc.) mehr möglich
Was passiert beim VERMÖGENS- & EINKOMMENSPLAN bei Tod der versicherten Person?
Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Schlussphase, zahlt die AachenMünchener Lebensversicherung grundsätzlich das Gesamtguthaben ohne Altersrückstellung aus. Stirbt die versicherte Person während der Schlussphase (also ab Alter 89 Jahre), wird keine Leistung fällig. In beiden Fällen erlischt die Versicherung.
Ausnahmen bilden dabei eventuell laufende zeitlich befristete Renten. Diese laufen bis zum Ende der vereinbarten
Laufzeit der Rente weiter, ggf. also auch über den Tod der versicherten Person hinaus. Dies gilt unabhängig davon, ob die versicherte Person vor oder nach Beginn der Schlussphase verstirbt.
Eine Abfindung der restlichen Zeitrenten ist möglich.