Fahrerflucht – Zahlt die Versicherung den Schaden?
Nach jedem fünften Unfall in Deutschland wird der Unfallort unerlaubt verlassen. Das meldete der Verein Auto Club Europa (ACE). Für Laien ist dieser Vorgang besser unter dem Begriff „Fahrerflucht“ bekannt. In einem solchen Fall stellt sich für den Geschädigten die Frage, wer die Schäden am Fahrzeug zahlt. Der folgende Text klärt auf.
Bei der Frage nach der Kostenübernahme durch die Versicherung wird zunächst zwischen Geschädigtem und Unfallverursacher unterschieden. Handelt es sich um den Erstgenannten, welcher auf dem Weg zu seinem geparkten Wagen Schrammen oder Dellen entdeckt, zahlt die Versicherung in der Regel nicht, so lange der Verursacher nicht ermittelt und der Unfallhergang nicht nachvollzogen werden kann. Grundsätzlich ist es die Aufgabe der gegnerischen Haftpflicht, die Kosten für den Schaden zu übernehmen.
Welche Versicherung zahlt?
Besitzt der Geschädigte jedoch eine Vollkasko-Versicherung, könnte er Glück haben. Diese übernimmt in der Regel auch die Schäden nach einer Unfallflucht. Eine Teilkasko bringt dem Geschädigten jedoch keine Vorteile. Diese ist Ansprechpartner bei Wildunfällen oder Diebstählen.
Besitzt der Geschädigte keine Vollkasko-Versicherung, sollte im Falle eines Parkunfalls dennoch die Polizei informiert werden. Diese kann Beweise sichern, die eventuell später zur Klärung des Unfallhergangs beitragen können. Eine Schadensmeldung bei der Versicherung ist ebenfalls unbedingt vorzunehmen. Auch das Befragen von Personen in der Umgebung kann hilfreich sein, da sich eventuelle Zeugen der Fahrerflucht unter ihnen befinden könnten.
Separat von der Versicherung, kann ein unabhängiger Gutachter den Schaden ebenfalls prüfen und ein Schadengutachten erstellen. Ein Rechtsanwalt kann dem Geschädigten dabei helfen, dass sowohl die Kosten für den Gutachter als auch für den Anwalt später vom Verursacher übernommen werden.
Was ist bei einem Personenschaden?
Kommt es durch den Unfall mit Fahrerflucht zu einem Personenschaden, wird in Deutschland anders vorgegangen. Lässt sich der Verursacher nicht ermitteln, zahlt der Verein Verkehrsopferhilfe (VOH) dem Verletzten eine Entschädigung. Dieser Verein wurde von der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung eingerichtet und soll gewährleisten, dass für die Unfallopfer zusätzlich zum körperlichen Schaden nicht auch noch eine finanzielle Belastung entsteht.
Handelt es sich nicht um den Geschädigten, sondern um den Unfallverursacher, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben. Laut Strafgesetzbuch kann der Tatbestand der Fahrerflucht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Zwar wird der verursachte Schaden zunächst durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers übernommen, jedoch wird diese später Regressforderungen, welche sich auf bis zu 5.000 Euro belaufen, stellen.
Meldet ein Unfallverursacher den Schaden seiner Vollkasko-Versicherung, erfragt diese zunächst die Umstände und den Unfallhergang. Sind die Angaben des Betroffenen nicht wahrheitsgemäß, stellt das einen Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen dar. Im Falle der Wahrheitsfindung wird dem Unfallverursacher die Versicherung gekündigt. Zudem kann diese weitere Regressforderungen stellen.
Sollte es sich beim Initiator des Unfalls nicht um den Halter des Fahrzeuges handeln, gilt: Gegenstand der Haftpflicht ist nicht der Mensch, sondern das Fahrzeug. Daher wird sich die Versicherung zunächst an den Fahrzeughalter wenden. Der Halter kann dann gegebenenfalls seinerseits Regressansprüche an den Fahrer stellen. Wurde das Auto gestohlen und mit diesem ein Unfall verursacht, übernimmt die Haftpflichtversicherung in den meisten Fällen den eigenen und den Fremdschaden.
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Autorin: Isabel Frankenberg