Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen – Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Für viele Arbeitgeber Grund genug, sich mit den neuen Regelungen zu befassen und zu überprüfen, welche Auswirkungen das Gesetz auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) des Unternehmens hat. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
Höhrers steuerfreies Beitragsvolumen bei Direktversicherung & Co.
Der Gesetzgeber hat das steuerfreie Beitragsvolumen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zum Jahresbeginn erhöht. Im Ergebnis können nun jährlich Beiträge bis zu einer Höhe von 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG (West)) in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) steuerfrei eingezahlt werden. Wie bisher bleiben aber nur Beiträge bis zu jährlich 4% der BBG sozialversicherungsfrei. Damit können aktuell – auch bei bereits bestehenden Versorgungszusagen – jährlich Beiträge von bis zu 6.240 Euro steuerfrei und bis zu 3.120 Euro sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Eventuelle lohnsteuerpauschalierte Beiträge nach §40b EStG in Verbindung mit bestehenden Altzusagen sind von diesem Volumen abzuziehen.
Fazit & Praktischer Nutzen: Durch die Anhebung des steuerfreien Beitragsvolumens können höhere Versorgungslücken geschlossen werden. Zudem können arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Beiträge besser kombiniert werden, ohne eine Aufteilung auf zwei Durchführungswege vorzunehmen.
Verbesserte Vervielfältigungsregelung bei vorzeitigem Ausscheiden
In Verbindung mit dem Ausscheiden von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis können ab sofort höhere Beiträge steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen. Für jedes im Unternehmen zurückgelegte Dienstjahr können Beiträge bis zu 4% der BBG (West) steuerfrei gezahlt werden. Hierbei erfolgt allerdings eine Maximierung auf 10 Dienstjahre. Damit können aktuell anlässlich des Ausscheidens eines Mitarbeiters bis zu 31.200 Euro steuerfrei zum Beispiel in eine Direktversicherung eingezahlt werden.
Fazit & Praktischer Nutzen: Abfindungen in Verbindung mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis können auf diese Weise steuerfrei für die Altersversorgung verwendet
werden.
Neue Nachzahlungsmöglichkeiten für nicht genutzte Förderung
In Zeiten ruhender Arbeitsverhältnisse (zum Beispiel Erziehungsurlaub oder Sabbaticals) werden im Regelfall keine Beiträge für die Betriebsrente gezahlt. Nunmehr gibt es die Möglichkeit, solche Beitragslücken steuerlich gefördert zu schließen. Pro Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis ruhte (hier zählen nur volle Kalenderjahre), können bis zu 8% der BBG (West) steuerfrei nachgezahlt werden Auch hierbei greift eine Maximierung auf 10 Jahre. Damit können auf der Grundlage der aktuellen BBG (West) bis zu 62.400 Euro zum Beispiel in eine Direktversicherung steuerfrei nachgezahlt werden.
Fazit & Praktischer Nutzen: Für Mitarbeiter mit unterbrochenen Erwerbsbiografien werden Möglichkeiten eröffnet, im Verlaufe der aktiven Erwerbsphase Versorgungslücken steuerlich gefördert zu schließen.
Künftig verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse bei Entgeltumwandlung
Mit dem BRSG werden Arbeitgeber künftig verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss in die Betriebsrente einzuzahlen, soweit sie bei der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Der Beitragszuschuss beträgt grundsätzlich 15 % des umgewandelten Gehaltsbestandteils. Die Regelung gilt ebenfalls nur in den versicherungsförmigen Durchführungswegen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Zuschüsse wurde zeitlich gestaffelt. Für Neuzusagen in der bisherigen traditionellen bAV mit Leistungsgarantien müssen grundsätzlich für ab 2019 erteilte Neuzusagen Beitragszuschüsse gezahlt werden. Ab 2022 gilt dies auch für vor 2019 erteilte Versorgungszusagen. Allerdings kann durch Tarifverträge von der neuen Gesetzesvorschrift – auch zum Nachteil der Arbeitnehmer – abgewichen werden. Für Unternehmen ohne Tarifbindung gilt damit der Beitragszuschuss in jedem Fall verpflichtend.
Wichtig: Arbeitgeber sollten ihre Situation prüfen. Personalwirtschaftlich kann es Sinn machen, den Beitragszuschuss für alle Mitarbeiter zu einem Zeitpunkt vorzuziehen. Damit wird die Verwaltung vereinfacht und das Unternehmen unterstreicht sein soziales Engagement. Arbeitgeber, die bereits seit Längerem einen freiwilligen Beitragszuschuss leisten, sollten sich arbeitsrechtlich absichern, um in Zukunft nicht doppelt zahlen zu müssen.
Neue bAV-Förderbeiträge für Zusagen an Mitarbeiter mit geringem Einkommen
Die Bundesregierung wollte zusätzliche Impulse für die Versorgung von Mitarbeitern geben, deren finanzielle Situation nur in geringem Umfang eine zusätzliche Vorsorge ermöglicht. Daher erhalten Arbeitgeber, die für den betroffenen Personenkreis eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zusagen, ab sofort einen staatlich finanzierten Beitragszuschuss. Dieser beträgt 30 % des gezahlten Beitrags, der jährlich minimal 240 Euro bzw. maximal 480 Euro betragen kann. Die sich daraus ergebende jährliche Förderung beträgt damit zwischen 72 und 144 Euro. Der Zuschuss muss nicht beantragt werden, sondern kann direkt von der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten werden. Für den Arbeitnehmer sind diese Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzungen für den neuen bAV-Förderbetrag
- Erstes Dienstverhältnis des Arbeitnehmers
- Monatlicher Arbeitslohn max. 2.200 Euro
- Arbeitsverhältnis muss in Deutschland dem Lohnsteuerabzug unterliegen
- Beiträge müssen wirtschaftlich vom Arbeitgeber getragen werden
- Zusage mittels Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds
- Abschlusskosten des Vertrags müssen gleichmäßig über die gesamte Laufzeit verteilt werden (keine Zillmerung)
Praxishinweis: Arbeitgeberbeiträge, die aus der Weitergabe der Lohnnebenkostenersparnis bei Entgeltumwandlung gespeist werden, unterliegen nicht der neuen Förderung. Arbeitgeberzuschüsse müssen zudem in neue Produkte fließen, die die im Einkommensteuergesetz geforderten Kalkulationsgrundlagen erfüllen.
Beitragszusagen nach dem Sozialpartnermodell
Ein weiterer Bestandteil des BRSG ist die Einführung des sogenannten Sozialpartnermodells. Hiermit wird im Grunde eine neue bAV-Welt parallel neben die bisherige bAV-Welt gestellt. Die bisherige bAV-Welt wird damit nicht abgeschafft, sondern um neue Möglichkeiten erweitert. Im Ergebnis enthält das BRSG Regelungen, die für die bisherige bAV, aber auch für die neue bAV
nach dem Sozialpartnermodell zur Anwendung kommen.
Außerdem werden mit dem Sozialpartnermodell neue bAV-Regelungen geschaffen, die nur dort gelten und nicht auf die bisherige alte bAV-Welt übertragbar sind.
Wegen der mit dem Sozialpartnermodell verbundenen Risiken kommt dieses neue Modell nur dann zu Anwendung, wenn es auf entsprechenden Tarifverträgen der Sozialpartner Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) basiert. Im Rahmen dieser Tarifverträge sollen auch Zusatzbeiträge vereinbart werden, die die Arbeitgeber dann zusätzlich zahlen müssen.
Hieraus soll ein Sicherungskapital zur Abmilderung von Leistungsschwankungen gebildet werden. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang sich die Tarifpartner dieser Thematik annehmen und dem Sozialpartnermodell zum Erfolg verhelfen. Dabei wird eine der größten Herausforderungen darin bestehen, die Arbeitnehmer vom Nutzen einer garantielosen Versorgungszusage zu überzeugen.
Fazit:
- Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt eine Vielzahl neuer Regelungen, die sich auch in der bisherigen bAV-Welt positiv auswirken werden.
- Vorhandene Versorgungszusagen müssen auf den Prüfstand und an die neue Situation angepasst werden.
Bei weiteren Fragen rufen Sie mich doch einfach an! Ich berate Sie gerne!
Dieser Beitrag stammt aus den „GEWERBENEWS“ der AachenMünchener Versicherung AG