Wenn der Blumentopf durch Sturm vom Balkon fliegt – Wer zahlt eigentlich den Schaden?
Diesen aktuellen Fall hatte ich vor zwei Wochen in meiner Mandantschaft. Es war späten Abend und über Recklinghausen wütete ein kurzes aber kräftiges „Sommergewitter“. Vom Nachbarhaus meines Mandanten wurde dabei ein Blumentopf vom Fesnterbrett durch eine Windböe mitgerissen und zerstörte die Frontscheibe des Audi A5 meines Mandanten. Natürlich war der erste Gedanke meines Mandanten „Wer kommt denn jetzt für den Schaden auf?“. Und diese ist nicht unberechtigt und hängt tatsächlich von unterschiedlichen Faktoren ab.
Zunächst einmal muss festgestellt werden, wie stark die Windböe wirklich war. Denn wenn es eine Böe war, wie sie bei den meisten Gewittern vorkommt, kann man dem Nachbar sicherlich einen gewisse Art von Sorglosigkeit vorwerfen. Denn der Nachbar war ja auch derjenige, welcher den Blumentopf auf das Fensterbrett gestellt hat ohne über dessen möglichen Folgen nachzudenken. Also ist er auch gegenüber meinem Mandanten in diesem besagten Fall nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig geworden. Seine privaten Haftpflichtversicherung würde in diesem Fall den Schaden übernehmen.
Anders würde sich der Fall darstellen, wenn es sich um ein außergewöhnlich starkes Gewitter handeln würde und der Nachbar den Blumentopf sicher genug befestigt hatte. In einem solchen Fall würde man sicherlich von „höherer Gewalt“ sprechen und der Nachbar wäre nicht schadensersatzpflichtig!
In diesem benannten Fall war die Böe allerdings nicht so stark, dass man von „höherer Gewalt“ sprechen würde. Also blieb die Regulierung des Schadens bei dem Nachbarn bzw. seiner privaten Haftpflichtversicherung hängen.
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