Ausbilden im Jahr 2015 – Tun Sie es?
Immer weniger Betriebe bilden aus! Das belegt der aktuelle Berufsbildungsbericht der Bundesregierung, nach dem 2015 nur noch 522.232 Ausbildungsverträge abgeschlossen wurden. Dies sind noch einmal 1,4 % weniger als im letzten Jahr. Die Gründe: Immer weniger Schulabgänger, zunehmende Studienneigung und häufig auch Stellenbesetzungsprobleme.
Vielleicht ist Ihr Betrieb einer derjenigen, die zu den Gewinnern um die begehrten Auszubildenden gehören, und Sie freuen sich, dass es nun endlich losgeht. Doch schon vor der ersten Unterschrift ist bei der Gestaltung des Ausbildungsvertrages einiges zu beachten:
Denken Sie daran, Ausbildungsdauer, Arbeitszeiten und Probezeit schriftlich zu fixieren, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Auch die Höhe und Zahlung des Ausbildungsgehaltes sollten festgehalten werden. Dieses sollte sich an einschlägig geltenden Tarifverträgen orientieren und das Alter des Azubis sowie die Ausbildungsdauer berücksichtigen. Daneben gehören Urlaubs- und Kündigungsregeln ebenfalls unbedingt in den Ausbildungsvertrag.
Besonderer Schutz für Jugendliche
Jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren stehen unter besonderem Schutz. Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit strengen Auflagen zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, Pausen und Urlaubsregelung.
Wichtig: Vergessen Sie nicht, Ihren Azubi bei Ausbildungsbeginn in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen und bei den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung zu melden.
Ist der Vertrag dann von Ihnen als Ausbildender und dem Auszubildenden (bei Minderjährigen auch von den Eltern) unterschrieben, kann die Ausbildung beginnen. Ganz frei sind Sie in der Gestaltung der Ausbildung jedoch nicht. Sie richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan, der festlegt, was der Azubi wann lernen muss, und sicherstellt, dass er alle Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsberufs erlernen wird. Grundsätzlich müssen Sie Ihren Auszubildenden alle für die Ausbildung notwendigen Materialien (zum Beispiel Werkzeuge, Werkstoffe, Berichtsheft) kostenlos zur Verfügung stellen. Gleichzeitig muss es für jeden Lehrling einen klar benannten Meister/Ausbilder geben, der die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen für den Ausbildungsberuf erfüllt. Die Anforderungen sind im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung festgelegt.
Während der Ausbildung gilt:
- Betrauen Sie Ihren Auszubildenden nur mit Aufgaben, die seinem Ausbildungszweck dienen. Ausbildungsfremde Tätigkeiten (wie zum Beispiel Putzen, Botengänge oder private Arbeiten) sind verboten.
- Übertragen Sie ihm keine Aufgaben, die seine körperliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Als Ausbildender sind Sie für Aufsicht, Fürsorge und Schutz Ihrer Lehrlinge verantwortlich.
- Überstunden sind für Auszubildende nur dann möglich, wenn sie freiwillig geleistet werden und tatsächlich der Ausbildung dienen.
Neben diesen Pflichten haben Sie als Ausbildender selbstverständlich auch Rechte. So können Sie von Ihrem Azubi zum Beispiel Ordnung, Sauberkeit, Pünktlichkeit und Verschwiegenheit erwarten. Fehlt er unentschuldigt im Betrieb oder in der Berufsschule oder geht er einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nach, haben Sie die Möglichkeit, ihn sogar abzumahnen.
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Dieser Beitrag stammt aus den „GEWERBENEWS“ der AachenMünchener Versicherung AG