Wie holt man sich Geld vom Fiskus zurück? (Teil 1)
Der Traum eines jeden deutschen Steuerzahlers wäre sicherlich eine positive Antwort auf folgendes Schreiben:
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Betreff: Steueraustrittserkärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meine Mitgliedschaft beim Finanzamt. Ich will künftig keine Steuern mehr zahlen.
Bitte behelligen Sie mich nie wieder mit Einkommenssteuererklärungen.
In Erwartung einer schriftlichen Bestätigung verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
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Wäre das nicht schön? Eine Steueraustrittserklärung Ich denke, dass hätte sicherlich niemand was dagegen. Doch auch ohne diese Möglichkeit kann man dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen. Ich zeige Ihnen gerne wie dies funktioniert.
Also alle Sparfüchse aufgepasst – das Jahr ist fast vorbei und dennoch ist es nicht zu spät!
Haushaltsnahe Dienstleistungen
All diejenigen, welche beispielsweise Fensterputzer, Gärtner, Handwerker oder auch andere Haushaltshilfen beschäftigen, können deren Entlohnung (inkl. Lohnnebenkosten) bei der Steuerklärung angeben.
Seit diesem Jahr ist es auch deutlich einfacher geworden Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen. Eine berufsbedingte Kinderbetreuung ist dabei nicht notwendig und muss auch entsprechend nicht nachgewiesen werden. Also können Eltern beispielsweise ins Kino gehen und das Entgelt für den Babsitter als Sonderausgaben angeben. Jedoch ist ein entsprechneder Nachweis erforderlich. Eine Rechnung, eine Überweisung oder auch regelmäßige Daueraufträge reichen dabei, Barzahlungen erkennt jedoch kein Finanzamt an! Die Maximalgrenze pro Kind und Jahr liegt bei 4000 Euro und sind bis einschließlich dem 14. Lebensjahr zu 2/3 ansetzbar.
Arbeitszimmer und Umzugskosten
Wenn Sie ein Arbeitszimmer besitzend un dieses beruflich nutzen, dann können Sie dieses auch bei der Einkommenssteuererklärung angeben. Pauschal werden dafür 1250 Euro angesetzt, ausser Sie arbeiten ausschließlich von zu Hause. In diesem Fall können Sie die realen Gesamtkosten des Arbeitszimmers angeben und absetzen!
Wenn man aus beruflichen Gründen seinen Wohnort wechselt, kann man den Aufwand für diese Umzug steuerlich geltend machen. Doch welche Kosten sind dabei berücksichtigen. Generell sind solche Kosten wie Maklergebühren oder auch Speditionskosten absetzbar. Sowohl Kosten für das Ummelden des Autos, Renovierungskosten oder auch die Trinkgelder für mögliche Helfer sind dagegen mit der Umzugspauschalen bereits beglichen (657 Euro für Singles / 1314 für Verehiratete) – Ausnahme: Die Kosten übersteigen diesen Betrag/diese Beträge. Dann müssen Sie jedoch auch ordentlich belegt werden.
Bürokosten
Auch Computer, Drucker, Büromöbel und sogar Stifte sind steuerlich absetzbar, wenn diese zum mindestens 90 Prozent berulich genutzt werden. Ist dies der Fall erkennt das Finanzamt diese Kosten als Werbungskosten an und reduziert Ihren Steueraufwand. Jedoch ist dabei zu beachten, dass die unterschiedlichen Dinge gemäß Ihrer Lebensdauer (AFA-Tabellen) abgeschrieben werden. Eine Ausnahme stellen dabei alle Anschaffungen dar, die den Nettobetrag von 487,90 Euro nicht überschreiten. Diese können dann im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden.
Kosten für Fortbildung
Wer sich fortbildet, der kann diese Kosten und alle weitere, welche mit dieser Fortbildung im direkten Zusammenhang stehen, von der Einkommenssteuer absetzen. Jedoch sind dabei auch etliche Voraussetzungen zu beachten, damit das Finanzamt diese auch wirklich anerkennt! Absolut unabdingbar ist beispielsweise die Tatsache, dass die Fortbildung eine Maßnahme darstellt, welche entweder zur Sicherung oder zum Erhalt des Berufes dient. Dies ist der Fall wenn entweder bereits vorhandene berufliche Kenntnisse vertieft werden oder die Fortbildung die künftigen Karrierechance verbessert.
Auch muss die Fortbildung zum jeweiligen derzeit ausgeübten Berufsprofil passen. Eine Erzieherin könnte beispielweise Probleme haben die Kosten für eine Fortbildung mit dem Titel „Wirtschaftsenglisch“, ein Bürokaufmann sicherlich nicht.
Neben den direkten Fortbildungskosten selbst, darunter fallen Teilnahmegebühren, Prüfungsgebühren oder auch andere Lehrgangskosten, sind zusätzlich auch weitere Aufwendungen voll abzugsfähig. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Fachliteratur und weitere Lernmittel, wobei diese anhand von Quittungen bzw. Kaufbelegen mit dem jeweiligen Buchtitel nachgewiesen werden müssen. Andernfalls setzt das Finanzamt den Rotstift an!
Falls es weitere Fragen zu diesen Themen rund um die Steuererklärung geht, kann ich Ihnen gerne einen guten Steuerberater empfehlen! Durch meine Funktion als stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Düsseldorfer Runde e.V. verfüge ich über die entsprechenden Kontakte!