Steuerbefreiungen für Ehrenämter
Deutschland ist ein absolutes Vereinsland. Mehrere Millionen Bundesbürger engangieren sich ehrenamtlich in Vereinen. Meistens ist der Lohn der Mühe die Arbeit selbst. Bestensfalls gibt es eine Aufwandsentschädigung. Die ist zwar grundsätzlich steuerpflichtig, doch wer die Möglichkeiten der Steuerbefreiung kennt, der muss nichts zahlen.
Grundsätzlich kann man sagen, dass die meisten ehrenamtlich arbeitenden drei wichtige Steuerbefreiungen kennen sollten:
- Übungsleiterpauschale
- Ehrenamtspauschale
- ehrenamtliche Vormünder
Die wohl bekannteste Befreiung ist die Übungsleiterpauschale. Diese sagt aus, dass alle Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder diejenigen, welche in vergleichbaren Bereichen tätig sind, können bis zu 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei kassieren. Diese greift nicht nur bei Aufwandsentschädigung wie beispielsweise Benzingeld oder ähnliches. Gerade für Rentner ist dies ein interessantes steuerfreies zusätzliches Einkommen. Viele Frührentner müssen heutzutage noch zu ihrer Rente was hinzuverdienen. Mehr als einen Minijob, welcher nur 400 Euro einbringt, sind aufgrund der Hinzuverdienstgrenze dabei nicht möglich. Die Übungsleiterpauschale dagegen kann man zusätzlich verdienen.
Ehrenamtspauschale – Freigrenzen beachten!
Ein wenig anders seit das bei der sogenannten Ehrenamtspauschale aus. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich werden bis zur Höhe von 500 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt, wenn die Arbeit für den steuerbegünstigen Bereich des Vereins oder eines sonstigen Auftraggebers geleistet wird. Der markante Unterschied zur Übungsleiterpauschale besteht in der begünstigen Tätigkeit. Während die Übungsleiterpauschale nur für Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher gewährt werden, kann die Ehrenamtspauschale bei sämtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine, öffentliche oder religiöse Einrichtungen genutzt werden. Die Steuerbefreiung der Ehrenamtspauschale greift auch beim Vereinsvorstand, beim Schatzmeister, dem Platzwart oder auch bei Eltern, welche Fahrdienst leisten.
Auch die ehrenamtliche Tätigkeit als Vormund, Betreuer oder auch Pfleger sind ebensfalls bis zu 2.100 Euro steuerfrei. Aufgrund dieser erst in 2011 geschaffenen Regelung kann insoweit die Betreuung von Personen übernommen werden, ohne das zusätzliche Steuern anfallen.