Steuerklasse III und IV auch für gleichgeschlechtliche Paare
Bereits am 01. August 2001 ist das sogenannte Lebenspartnergesetz (LPartG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurde es gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht als sich Lebensgemeinschaft offiziell eintragen zu lassen. Die Folgen dieses Rechtsinstituts einer Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten zum größten Teil nachgebildet. Doch in vielen Alltagssituationen scheint dies noch nicht wirklich angekommen zu sein.
Jetzt gab es wieder eine aktuelle Entscheidung welche gleichgeschlechtliche Paare die selben Rechte wie Ehepartner zugesteht. Zwei Frauen einer bereits eingetragenen Lebensgemeinschaft aus Bremen wollten bei Ihrem zuständigen Finanzamt die Steuerklassen III sowie IV eintragen lassen. Diese sind in der Kombination und persönlichen Situation der zwei Frauen im Gegensatz zu jeweils Steuerklasse I deutlich vorteilhafter.
Finanzverwaltung verweigerte Steuerklassenwechsel
Doch die zwei Frauen hatten dabei die Rechnung nicht mit Ihrem Sachbearbeiter gemacht. Dieser lehnte den Eintrag der besseren Steuerklassen ab. Kurzum mussten die zwei Damen Ihr Recht einklagen. Es ging also vor das Bremer Finanzgericht. Dieses war jetzt jedoch anderer Meinung als der Finanzbeamte und verpflichtete jetzt Finanzamt die beantragten Eintragungen vorläufig zuzulassen. Grund für diese Entscheidung war höchstwahrscheinlich der jüngste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaftsteuerrecht eingetragener Lebensgemeinschaften. „Ferner überwiege das besondere Interesse, nicht wegen der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden, das fiskalische Interesse des Staates“, hieß es in des Senats, welcher auch die Berufung vor dem Bundesfinanzhofs in München zulies. Erst wenn dieser entscheidend urteilt wird diese Frage endgültig entschieden sein.