Drum prüfe, wer sich ewig bindet
Jährlich werden in Deutschland circa 190.000 Ehen geschieden. In dieser Situation sind die Eheleute mit vielen Fragen und Problemstellungen konfrontiert. Neben zu klärenden Themen wie zum Beispiel Unterhalt und das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder sind auch der Vermögensausgleich für den in der Ehezeit erfolgten Vermögenszuwachs sowie der Versorgungsausgleich für die in den gemeinsamen Ehejahren aufgebauten Versorgungsansprüche zu regeln.
Da das alte Recht häufig als zu kompliziert und als nicht gerecht empfunden wurde, gab es hier Änderungsbedarf.
Heute gilt nun das Grundprinzip der internen Teilung
So sollen die in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nach dem Grundsatz der Halbteilung geteilt werden.
Vom Versorgungsausgleich erfasste Versorgungsanrechte
Entsprechend der Struktur unseres Alterssicherungssystems sind vom Versorgungsausgleich Versorgungsanrechte in allen Vorsorgeschichten betroffen. Somit fallen laufende Leistungen und Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Regelsicherungssysteme ebenso hierunter wie Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen und aus Rentenversicherungen der privaten Altersversorgung.Private Kapitallebensversicherungen sind im Rahmen des Vermögensausgleichs auszugleichen.
Beispiel
Private Rentenversicherung
- Ein Ehepaar wird nach zehn Jahren Ehezeit geschieden. Der Ehemann hat in der Ehezeit unter anderem Altersrentenanwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung erworben.
- Die Kosten von 250 Euro, die der Versicherer für die Teilung erhebt, sind jeweils zur Hälfte von den Ehepartnern zu tragen.
1. Ermittlung des Ehezeitanteils
Vertragsguthaben zum Ehezeitende 25.000,– Euro
– Vertragsguthaben zum Ehebeginn – 5.000,– Euro
= Ehezeitanteil des Anrechtes 20.000,– Euro
2. Ermittlung des Ausgleichswertes
Ehezeitanteil des Anrechtes durch 2 = 10.000,– Euro
– anteilige Teilungskosten 125,– Euro
= Ausgleichswert 9.875,– Euro
Somit wird das Vertragsguthaben aus der gemeinsamen Ehezeit auf zwei Verträge aufgeteilt und separat weitergeführt. Das zweite Vertragsguthaben beträgt in diesem Beispiel 9.875 Euro.
Ausnahmen von der internen Teilung
Das Gesetz regelt einige Fälle, bei denen die interne Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte unterbleiben kann:
- Ausschluss bei kurzer Ehedauer: Bei Ehedauern von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehepartners statt.
- Ausschluss durch Vereinbarung: Die Ehepartner können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch Vereinbarung ausschließen. Eine solche Vereinbarung führt häufig zu einer Kompensation im Rahmen des Vermögensausgleichs (zum Beispiel Übertragung einer Immobilie gegen Verzicht auf den Versorgungsausgleich).
- Ausschluss bei Geringfügigkeit
Externe Teilung
Als weitere Ausnahme vom Prinzip der internen Teilung hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch die externe Teilung zugelassen. Hierdurch sollen vor allem die Versorgungsträger entlastet werden und zum Beispiel Arbeitgebern ermöglicht werden, betriebsfremde Personen nicht als Anwärter oder Empfänger von Versorgungsleistungen in ihren Versorgungssystemen führen zu müssen. Im Rahmen der externen Teilung wird der ermittelte Ausgleichswert auf eine Zielversorgung außerhalb des Versorgungssystems (zum Beispiel private Riester-/BasisRente) des Ursprungsanspruches übertragen.
Versorgungsausgleich und steuerliche Auswirkungen
Bei der internen Teilung erhält die ausgleichsberechtigte Person die gleiche Rechtsstellung wie die ausgleichspflichtige Person. Faktisch erhält sie einen eigenen Vertrag beim Versorgungsträger. Auch steuerlich wird dieser behandelt wie der ursprüngliche Vertrag.