Gesundheitsförderung im Betrieb
Immer mehr Unternehmen unterstützen ihre Arbeitnehmer bei der Gesundheitsvorsorge. Dabei können sie mit einer Gruppenversicherung vom Angebot der Central Krankenversicherung profitieren. Aber nicht nur davon.
Viele Arbeitgeber haben inzwischen erkannt, dass es sich lohnt, in die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu investieren. Schließlich hängt die Wettbewerbsfähigkeit stark von einer leistungsfähigen, gesunden und motivierten Belegschaft ab. Aber viele Unternehmen schöpfen die steuerlichen Vorteile, die für gesundheitsfördernde Maßnahmen am Arbeitsplatz gewährt werden, noch nicht aus.
So kann zum Beispiel ein Unternehmen 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei in Maßnahmen der Gesundheitsförderung investieren. In dieser Höhe steuerbefreit sind alle Maßnahmen, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Hierzu zählen unter anderem Bewegungsprogramme und Ernährungsangebote sowie Maßnahmen zur Suchtprävention und Stressbewältigung.
Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 34: Betriebliche Gesundheitsförderung
„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
Aber auch die Beiträge zu einer Central-Gruppenversicherung für die Mitarbeiter können steuerlich begünstigt sein. Insofern ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2011 (VI R 24/10), das durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt allgemein anzuwenden ist, von ganz besonderer Bedeutung. Bisher galten nach Auffassung der Finanzverwaltung Beiträge, die ein Arbeitgeber im Rahmen einer freiwillig begründeten Rechtspflicht zu einer solchen privaten Gruppenkrankenversicherung zahlt, als steuerpflichtiger Barlohn. In diesem Sinne hatte auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 1. September 2009, Az. 6 K 1661/08).
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs können Beiträge zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung jetzt aber durchaus als Sachzuwendungen behandelt werden, auf die die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro anwendbar ist und die somit gegebenenfalls lohnsteuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Wichtig dafür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung lediglich die „Sache“ selbst beanspruchen kann. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer darf keinen Anspruch darauf haben, anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Sachwertes ausgezahlt zu bekommen.
Dieses Urteil bietet den Unternehmen endlich die Möglichkeit, die betriebliche Gesundheitsvorsorge auch steuerlich begünstigt auszubauen, und die Central hat hierfür auch die passenden Produkte.