Bitte nicht die Riester in der Einkommenssteuererklärung vergessen!
Ende Mai ist es wieder mal so weit. Es nähert sich mal wieder für viele Deutsche die Abgabefrist der Einkommenssteuererklärung. Und aus meiner Praxis heraus weiß ich, wie gerne sich meine Mandanten damit beschäftigen. Für die meisten ist dies eine eher lästige Pflicht, die immer und immer wieder vor sich hergeschoben wird. Meist wird das Abgabedatum um mehrere Monate überschritten und erst auf die Abgabemahnung des hiesigen Finanzamtes reagiert.
All diejenigen, welche die sogenannte Riester-Förderung nutzen müssen dabei unbedingt beachten sowohl die Beiträge als auch die Zulagen in der Erklärung aufzulisten. Denn nur so kommt ein Riester-Sparer in den Genuss der steuerlichen Förderung seiner Altersversorgung. Neben den staatlichen Zulagen (Grundzulagen, Kinderzulagen und Starterboni) der Zentralen Zulagenstelle des Rententrägers fördert der Staat die Riester-Rente zusätzlich auch noch durch Steuervergünstigungen. In Abhängigkeit mit dem persönlichen Steuersatz winken dann noch attraktiven Steuerrückerstattungen des Finanzamts.
Steuerliche Absetzbarkeit durch Sonderausgabenabzug
Jeder Riester-Sparer kann durch Angabe seiner Beiträge des zu verlangenden Zeitraums sein zu versteuerndes Einkommen mindern. Es müssen lediglich die Beiträge der Riester-Rente unter dem Punkt Sonderausgabenabzug in der Einkommenssteuererklärung aufführen. Dies gilt im übrigen auch für die geflossenen Zulagen. Das Bundesfinanzministerium hat allerdings die steuerliche Abzugsfähigkeit gemäß § 10a Absatz 1 EStG auf 2.100 Euro beschränkt. Zusätzlich wurde die sogenannte Günstigerprüfung auch bei dieser Abzugsmöglichkeit eingeführt. Dies bedeutet nichts anders, als dass das Finanzamt in der Einkommenssteuererklärung prüft, ob die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug größer ist als die bereits gefloßenen Zulagen (deren Zufluss wird nicht geprüft und sollte immer kontrolliert werden). Fall eine Steuerersparnis einen höheren Wert, als der Zufluss der Zulage, darstellt, wird die Differenz zurückerstattet. Die Zulagen des Rententrägers bleiben selbstverständlich im Vertrag.
Achten Sie immer auf die volle Förderung und verschenken Sie kein Geld, egal ob Zulage oder Steuerersparnisse! Gerne kontrolliere ich auch Ihre Zulagenanträge, da dort in 70% aller mir vorgelegten Fälle teilweise erheblich Fehler gemacht wurde. In einigen Fällen wurde sogar nie ein Zulagenantrag gestellt.