Bei Versicherungsschäden immer erst den Berater kontaktieren!
Viele Verbraucher machen oft den Fehler nach einem regulären Versicherungsschaden. Beispielweise in der privaten Haftpflichtversicherung. Dort hat der Versicherungsnehmer nämlich folgende Obliegenheiten zu beachten:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen.
- Falls es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch kommt, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen.
- Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
Gerade der letzte Punkt wird häufig von vielen Versicherten geradezu mit Füßen getreten. Sehr häufig findet man direkt nach Schadenseintritt die Situation vor, dass der Versicherte bereits gegenüber dem Schadensersatzanspruchssteller seine Schuld eingestanden. „Ich bin ja haftpflichtversichert! Die kommen für den Schaden auf!“
Besser erst den Berater anrufen und die Situation schildern und erklären. Gemeinsam finden wir dann die richtige Sprachregelung für eine gute Regulierung des Schadens!