Rechte von Versicherungskunden durch BGH gestärkt
In einer seiner jüngsten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von deutschen Versicherten mit Altverträgen gestärkt. Durch das am 01. Januar 2008 in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz wurden deutlich kundenfreundlichere und zeitgerechtere Versicherungsbedigungen gefordert. Die meisten Versicherer, darunter natürlich auch die AachenMünchener, haben automatisch zu diesem Datum Ihre Versicherungsbedigungen an das neue geltende Recht angepasst. Dies war natürlich mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Doch nicht alle Versicherer, so der Bund der Versicherten, haben von der befristeten Anpassungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Oftmals ging es ausschließlich um die damit verbundenen Kosten.
BGH weist „nachlässige Versicherer“ in die Schranken
In der Vergangenheit bekamen Versicherungsnehmer oftmals gar keine Leistung, wenn sie ihre „vertraglichen Obliegenheiten“ verletzt haben. Beispielsweise trat der Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit von seiner Leistungspflicht zurück. Es galt das „Alles-Oder-Nichts-Prinzip“. Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz gilt dies allerdings jetzt nicht mehr. Selbst bei grober Fahrlässigkeit muss ein Versicherer eine anteilige Quote des Schadens ersetzen. Diese Quote ist abhängig von der Schwere des Verschuldens des Versicherten. Man spricht dabei dann von der sogenannten Quotenregelung.
Der BGH entschied allerdings jetzt in einem Präzidensurteil, dass Versicherer, welche nicht die Anpassung an das neue Versicherungsvertragsgesetz durchgeführt haben, sich nicht mehr auf eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers berufen können. Hingegen muss der „unangepasste“ Versicherer den Schaden sanktionslos übernehmen.
Aus meiner Sicht eine klare dunkelgelbe Karte für die Versicherer, welche nicht mit der Zeit gehen!!! Danke lieber BGH!