Fahrten zur Uni voll absetzbar!
Nach aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhof (BFH) können Studenten zukünftig die Fahrten zur Fachhochschule oder Universität als Fahrtkosten in voller Höhe steuerlich absetzen. Damit revidierte das Münchener Gericht mit zwei neuen Entscheidungen seine bisherige Rechtssprechung.
Bis zu diesem Grundssatzurteil waren die Münchener Richter davon ausgegangen, dass die Fahrtkosten, welche zwischen einer in Vollzeit besuchten Bildungseinrichtung und der eigenen Wohnung entstehen, lediglich im Rahmen des üblichen Arbeitnehmerpauschbetrags (30 Cent pro Kilometer) als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung steuerlich absetzbar sind.
Studium nicht dauerhaft angelegt!
An dieser Auslegung des Sachverhalts wird nach Pressestelle der Bundesfinanzhof nicht länger festhalten. Bergündet wird diese 180-Grad-Drehung mit der Dauer der Fortbildung. Denn auch wenn die berufliche Aus- und Fortbildung die volle Arbeitszeit des steuerpflichtigen Bürgers in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist die Bildungsmaßnahme nicht auf Dauer angelegt und nur regelmäßig vorrübergehend. Ein wichtiger Unterschied der Hochschulausbildung gegenüber der klassischen Arbeitsstelle.
Aktuell hat der BFH für eine Studentin entschieden (Aktenzeichen VI R 44/10), welche die Fahrten zur Hochschule im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich gelten machen wollte. Ein weiteres Urteil (Aktenzeichen VI R 42/11) erfreute einen Zeitsoldaten, der seine Fahrten zur Fortbildungsstätte im Rahmen der vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme in voller Höhe innerhalb der Einkommenssteuererklärung angegeben hatte und eine Steuerrückerstattung daraufhin erwartete.