KFZ-Haftpflichversicherung darf auch gegen den Willen des Kunden zahlen!
Und wieder bin ich über ein intressantes Urteil für Verbraucher und meine Mandanten gestoßen. Diesmal betrifft es den Bereich der KFZ-Versicherung.
Nach einem aktuellen Urteil des Wiesbadener Amtsgerichts (AZ: 30 C 478/11) muss ein Autofahrer sich damit abfinden, dass seine eigene KFZ-Haftpflichversicherung den Schaden des Unfallgegners auch gegen den eigenen Willen des Versicherungsnehmers zu bezahlen. Diese Erfahrung musste nun ein Versicherter machen, welcher sich selber nicht als Schadensverursacher eines Unfalls sah und sich selber für unschuldig hielt. Dieser verlangte von seiner Versicherung, dessen Namen ich jetzt hier nicht nennen möchte, den Schaden des Verkehrsunfalls nicht zu begleichen. Denn orginär ging es dem designierten Schadensverursacher natürlich auch um seine Schadensfreiheitsklassen. Er war der Meinung, die Versicherung dürfte ihn, da er sich für unschuldig hielt, nicht in den besagten Schadensfreiheitsklassen zurückstufen.
Amtsgericht sieht Ermessenssache des Versicherers
Der Versicherer regulierte ganz normal den Unfallschaden und die Ansprüche des Unfallgegners in Höhe von 1.500 Euro und veranlasste eine, nach den Versicherungsbedingungen, reguläre Rückstufung in die ungüstigerere SF-Klasse. Der Versicherungsnehmer klagte daraufhin. Diese blieb allerdings jetzt erfolglos. Das Gericht argumentierte, dass die Schadensregulierung im Ermessen des Versicherers liegen würden. Die einzige Ausnahme würde eine zu unrecht stattfindene und nachweisbare Regulierung darstellen. Im konkret vorliegenden Fall war dies aber nicht der Fall.
Rückstufung kann aber dennoch verhindert werden
Durch eine Kostenübernahme des Versicherungsnehmers kann eine Rückstufung allerdings auch abgewehrt werden. Und dies innerhalb einer Zeitspanne von 6 Monaten. Bei Unfallschäden bis 500 Euro ist sogar jeder Versicherer dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf eine Rückkaufoption hinzuweisen.