bAV im Zusammenhang mit einer Scheidung
Grundsätzlich ist zunächst einmal festzuhalten, dass einen Scheidung auch in der bAV zu teilweise recht bedeutenen Einbußen für die in der betrieblichen Altersvorsorge versicherte Person werden kann. In besonders ungünstigen Fällen kann es sogar dazu führen, dass voreheliches Vermögen aufgeteilt werden muss. Gerade deshalb ist es besonders wichtig sich von einem Berater mit sehr guten Kenntnissen über die Regeln des Versorgungsausgleichs und der aktuellen Rechtssprechnung beraten zu lassen, da diese weichen Faktoren unbedingt gedanklich in die Beratung mit einfließen müssen.
Laut dem Statistischem Bundesamt finden jährlich in Deutschland ca. 190.000 Scheidungen pro Jahr statt. Diese teilweise mit erheblichen Folgen für die Versorgung im Alter der Betroffenen. Seit September 2009 gelten neue Regeln im Zusammenhang dem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung. Eine Herausforderung für jeden Berater und Mandanten.
Doch was passiert bei einer Scheidung mit der entsprechenden Anwartschaft beim Versicherer?
Grundsätzlich ist der Träger der Versorgung dazu verpflichtet die bestehende Versorgungsanwartschaft in zwei getrennte aufzuteilen. Zunächst einmal könnte man denken, dass dieser Vorgang ein leichtes darstellt. Doch praktisch ergeben sich in diesem Zusammenhang einige unvorhersehbare Probleme. Denn je nachdem, wie die betriebliche Altersversorgung ausgestaltet ist, kann es durchaus sein, dass der Mandant die Ansprüche teilen muss oder nicht. Etliche Gerichtsurteile zeigen, dass diese Thematik nicht gerade einfach ist und es teilweise zu durchaus überraschenden Ergebnissen kommt.
Eine bemerkenswerte und überraschende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun wiedermal gezeigt, dass es beimneuen Versorgungsausgleich immer wieder zu Entscheidungen kommt, die die Betroffenen aber auch Experten so nicht erwartet hätten. Selbst wenn bei der Eheschließung die Gütertrennung vereinbart wurde und es um in die Ehe mitgebrachtes Vermögen geht, kann es dennoch dazu kommen, dass diese auf beide Eheleute aufgeteilt wird.
Im angesprochenen Fall hatte die Ehefrau ihres mitgebrachten Vermögens in Höhe von 150.000 Euro während der gemeinschaftlichen Ehe in eine kapitalgedeckte Rentenversicherung investiert. Als die Ehe dann später geschieden wurde, verweigerte die Ehefrau Ausgleich der Versorgung. Sie begründete dies mit dem Argument, dass die Rentenversicherung aus Vermögen gezahlt wurde, welches vor den Ehe entstand. Der Bundesgerichtshof allerdings sah das jedoch völlig anders. Die Richter waren der Auffassung, dass es nicht darauf ankäme, wann das Vermögen entstanden sei, sondern wann das Versorgungsanrecht entstanden ist. Da die Versorgung durch die Rentenversicherung erst während der Ehezeit geschaffen wurde, ist ein Versorgungsausgleich in diesem doch recht ungewöhnlichen Fall durchzuführen.
Die Essenz aus diesem Urteil hat weitreichende Konsequenzen auf die unterschiedlichsten Lebenssituationen von Ehegatten. Hätte die Dame ihre 150.000 Euro einfach in der ursprüngliche Anlageform gelassen, dann wäre es erst gar nicht zu einem Versorgungsausgleich gekommen.
Dieses Urteil sollte auch für den einen oder anderen Geschäftsführer einer GmbH interessant sein. Denn wenn er sich vor der Ehe eine Pensionszusage gibt, heißt dies noch lange nicht, dass bei einer Scheidung die Ehefrau davon nichts hat. Denn wenn die Rückdeckungsversicherung erst nach dem Eheschluss installiert wird, was sehr häufig vorgekommen ist, sieht auch der Geschäftsführer nur die Hälfte seiner betrieblichen Altersversorgung.