Steuersünder – So wird durch Selbstanzeige eine Gefängnisstrafe vermieden
Nach neuster Auffassung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe muss Steuerhinterziehung automatisch mit einer Freiheitsstrafe gesühnt werden. Damit revidierten die Karlsruher Richter nun ein Urteil des Finanzgerichts in Augsburg. Nach diesem somit revidierten Urteil wurde für den Steuersünder zwar eine Freiheitsstrafe verhängt, allerdings wurde diese nur zur Bewährung ausgesetzt. Das BGH sah dies aber für deutlich zu mild an und besteht nach dem jetzigen Urteil auf eine Freiheitsstrafe für Steuersünder bei Beträgen von über einer Million Euro.
Alternativ bleibt dazu nur die Selbstanzeige, welche schlimmeres in vor von Gefängnis vermeidet. In diesem Fall muss der Steuersünder jedoch die komplette Steuerschuld inklusiver anfallender Hinterziehungszinsen begleichen. Somit käme man dann um eine Gefängnisstrafe herum. Allerdings ist einer strafbefreiende Selbstanzeige ein nicht zu verachtender und komplexer Vorgang, welcher unbedingt mit einem Steuerberater sowie einem Rechtsanwalt durchgesprochen und geplant werden sollte. Es müssen nämlich dabei alle ordnungsgemäßen Vorgänge der vergangenen zehn Jahre vollständig angezeigt werden. Unterlaufen dabei Fehler, ist die komplette Selbstanzeige unwirksam.
Immer nur mit einem Steuerberater!!!
Die zuvor genannten Argumente sollten klar stellen, dass eine Selbstanzeige immer durch einen professionellen Berufsträger begleitet werden sollte. Falls bereits eine Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde, ist auch dann eine Selbstanzeige unwirksam. Die Steuerfahnder sind dann ja gewissermaßen dem Steuersünder bereits auf die Schliche gekommen.
Für alle, die diesen Artikel mit einem gewissen Grummeln im Magen lesen kann ich nur den Kontakt zu einem Experten rund um die Themen Steuern und Recht raten. Sprechen Sie mich gerne darauf an. Als stellvertretender Vorstand der Düsseldorfer Runde e.V. – Beraternetzwerk NRW habe ich die entsprechenden Kontakte zu solchen Berufsträgern.