Absetzbarkeit der außergewöhnliche Belastungen
Steuern sparen macht in der Regel richtig Spaß. Mitunter können sogar Glücksgefühle aufkommen. Allerdings nicht im Fall der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Denn es muss im Leben schon richtig heftig kommen, bevor der Fiskus zum Beispiel Arztkosten, Aufwendungen für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte akzeptiert. Gesund bleiben ist schöner. Genauso wenig bringt eine Steuerersparnis Genugtuung für jene, die Angehörige finanziell unterstützen, weil diese ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Auch auf den Stress einer Scheidung würden die meisten Steuerzahler vermutlich lieber verzichten. Diese und zahlreiche andere Schicksalsschläge erkennt der Staat unter gewissen Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen an. Dabei geht es immer um Kosten, die der Familie oder dem Single zwangsläufig entstehen und ihn im Vergleich zu anderen Steuerbürgern über Gebühr belasten. Der Fiskus möchte dabei unbillige Härten vermeiden. Deshalb müssen die Aufwendungen auch eine bestimmte Höhe erreichen, bevor sich das Finanzamt dafür interessiert. Je besser die Einkommenssituation, desto höhere Kosten haben Steuerzahler selbst zu tragen.
Beispiel 1:
Ein Familienvater, verheiratet, zwei Kinder, bringt 40.000 Euro Gesamteinkünfte im Jahr nach Hause. Er ist chronisch krank und muss 3.000 Euro jährlich für Medikamente aus eigener Tasche zahlen. Dann rechnet das Finanzamt: Die Familie hat drei Prozent ihres Jahreseinkommens als außergewöhnliche Belastung selbst zu finanzieren, also 1.200 Euro. So regelt es §33 im Einkommensteuergesetz. Zu einer Steuerersparnis führen nur die letzten 1.800 Euro.
Beispiel 2:
Angenommen, ein Single verfügt über 60.000 Euro Einkünfte jährlich. Dann muss seine außergewöhnliche Belastung schon 7 Prozent davon, also 5.600 Euro übersteigen, um in den Genuss eines Steuervorteils zu kommen.
Mein Tipp: Sammeln Sie alle Belege des Jahres!
Solche Beträge sind im Normalfall schwer zu erreichen, selbst wenn Posten zusammengerechnet werden dürfen. Daher lohnt es sich, Monat für Monat Belege zu sammeln und hin und wieder zu addieren. Wer in diesem Jahr beispielsweise wegen einer Zahnsanierung zur Kasse gebeten wurde, könnte auf die Idee kommen, sich noch vor Silvester eine neue Brille zu kaufen. Warum die Anschaffung ins nächste Jahr verschieben, wenn in diesem Jahr eine Steuerersparnis damit verbunden sein könnte? Allerdings mahne ich zur Vorsicht bei einem dem Kauf eines teuren Designergestell. Die Finanzämter akzeptierten die Kosten vielleicht nur teilweise. Derartig strenge Auslegungen der Finanzbeamten enden mitunter vor dem Kadi.
Beispiel 1:
Eine Steuerzahlerin wollte die Aufwendungen für eine teure homöopathische Behandlung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie legte auch ein hausärztliches Attest dazu bei und zugleich ein Schreiben der Heilpraktikerin. Das Finanzamt wollte die alternative Therapie trotzdem nicht unterstützen. Völlig richtig, sagen die Richter beim Hessischen Finanzgericht. Hausärzte könnten ein solches Schreiben aus Gefälligkeit ausstellen, es müsse in einem Fall wie diesem ein amtsärztliches Attest vorliegen.
Beispiel 2:
Mehr Glück hatte ein anderer Steuerzahler vor dem Bundesfinanzhof. Nach einem Schlaganfall baute er mit großem Aufwand sein Eigenheim um, weil er nicht im Pflegeheim enden wollte. Das Finanzamt gewährte ihm dafür nur den mickrigen Behindertenpauschbetrag sowie den Pflegepauschbetrag in Höhe von insgesamt 4.000 Euro. Durch den Umbau ergäbe sich für den Steuerzahler ein Gegenwert, weshalb der Mann im Rollstuhl durch die Baumaßnahmen nicht übermäßig belastet sei. Die obersten Steuerrichter argumentierten dagegen: Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des Hauses seien angesichts seines Einkommens als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Beispiel 3:
Und auch ein anderes Urteil Bundesfinanzhof ging für die Steuerzahler positiv aus: Ein Ehepaar musste vorübergehend wegen Einsturzgefahr des Eigenheims in eine Mietwohnung ziehen. Die Richter am Bundesfinanzhof in München teilten die Meinung der Steuerzahler, dass dies ein Schicksal sei, durch welches die Steuerzahler außergewöhnlich belastet worden seien.