Betriebliche Altersvorsorge – Höherer Betriebsausgabenabzug für mitarbeitende Ehegatten
Die Gestaltung und steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen für mitarbeitende Ehegatten führen nicht selten zum Streit mit der Finanzverwaltung. Die Behörden vermuten häufig einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten. Die neue Rechtsprechung und die geänderte Sichtweise der Finanzverwaltung schaffen hier größere Klarheit.
In Familienunternehmen ist die Mitarbeit der Ehegatten vielfach üblich und notwendig. Dazu gehört als Ergänzung zum Gehalt die betriebliche Altersversorgung. Bisher waren Beiträge hierfür zu Gunsten von mitarbeitenden Ehegatten nur begrenzt als Betriebsausgaben anerkannt. Die Summe der zu erwartenden Renten aus der Betriebsrente und gesetzlichen Rente durfte 75% des aktuellen Bruttogehalts nicht übersteigen (Angemessenheitsprüfung). Dies galt auch dann, wenn die betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Verwendung von Gehalt des Ehegatten (Entgeltumwandlung) finanziert wurde.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH: Aktenzeichen VIII R 68/06), des obersten Gerichts in Steuersachen, sind jetzt höhere Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung mitarbeitender Ehegatten als Betriebsausgaben abziehbar. Die neue Sichtweise gilt aber nur für die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge (bAV) (Entgeltumwandlung). Die Finanzverwaltung schloss sich der Ansicht des BFH an.
Es gilt zukünftig der Grundsatz:
War das Gehalt Betriebsausgabe, gilt dies auch für die Entgeltumwandlung. Steuerlich anerkannt wird das Gehalt mitarbeitender Ehegatten, entweder weil familienfremde Beschäftigte ein vergleichbares Gehalt bekommen oder, soweit keine familienfremden Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Gehalt dem familienfremder Arbeitnehmer in vergleichbaren Unternehmen entspricht.
Eine gleichzeitige Gehaltserhöhung und Entgeltumwandlung können zur Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs führen. Dieser Fall birgt die Gefahr, wie eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherungen betrachtet zu werden, für die weiterhin die Angemessenheitsprüfung gilt.
Die steuerliche Anerkennung des Gehalts als Betriebsausgabe setzt voraus, dass sich das Gehalt an objektiven Maßstäben, z.B. einem Tarifvertrag, orientiert. Der externe Maßstab sollte nicht erst anlässlich der Entgeltumwandlung, sondern über einen längeren Zeitraum, mindestens 1 Jahr, verwendet werden.
Beispiele für steuerlich anerkannte Betriebsausgaben
- Der Arbeitslohn war Gegenstand einer positiv verlaufenen Betriebsprüfung.
- Der Arbeitgeber führt eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt durch.
- Im Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitnehmer erhalten ebenfalls eine Gehaltserhöhung. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung steht allen gleichermaßen offen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs stärkt die Entgeltumwandlung für mitarbeitende Ehegatten und vereinfacht die Rechtslage.